Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Die aktuellen Geschäftsbedingungen von Hove finden Sie unten im Detail.

1.1 – Alle nationalen und internationalen Verkäufe von Produkten oder Dienstleistungen durch ein Unternehmen der Hove-Gruppe (im Folgenden „Hove“) erfolgen gemäß den in diesem Dokument enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Folglich ist Hove nicht an die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden gebunden, die Hove zusammen mit Bestellungen oder auf andere Weise übermittelt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen weisen auch darauf hin, dass Hove alle Geschäftsbedingungen, die in der Bestellung des Kunden oder in einem anderen Schreiben enthalten sind und die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder diese ergänzen, ablehnt und ausdrücklich zurückweist.

1.2 – Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor allen anderslautenden Vereinbarungen zwischen Hove und dem Kunden, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Keine der in der Vergangenheit angewandten Praktiken, Industriestandards, Geschäftspraktiken oder Handelsbräuche stellen eine Änderung der hierin enthaltenen Bestimmungen oder Bedingungen dar, noch fügen sie hierin nicht enthaltene Bestimmungen hinzu.

2 BESTELLUNG UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

2.1 – Die Bestellung eines Kunden bedarf der Annahme in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Hove. Die Auftragsbestätigung gilt als unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, auch ohne dass auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird oder diese der Auftragsbestätigung beigefügt sind.

3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 – Die in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Katalogen und aktuellen Preislisten angegebenen Preise sind Tagespreise „ab Werk“, siehe Incoterms 2010, ohne Mehrwertsteuer und andere anwendbare Steuern, und ohne Verpackungsmaterial, das gesondert in Rechnung gestellt wird. Die Währung ist im jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Katalog und der Preisliste angegeben.

3.2 – Hove behält sich das Recht vor, die Preise schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen aufgrund von Änderungen bei Rohstoffen, Löhnen, Wechselkursen, Steuern, Abgaben oder Ähnlichem zu ändern.

3.3 – Die Zahlungsbedingungen sind 14 Tage netto, sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben. Die Zahlung erfolgt auf das von Hove angegebene Bankkonto. Barzahlung wird nicht akzeptiert.

3.4 – Im Falle eines Verstoßes gegen die Zahlungsbedingungen behält sich Hove das Recht vor:

3.4.1 – Zinsen bis zu dem in dem jeweiligen Land gesetzlich zulässigen Höchstbetrag zu erheben, wobei die Berechnungsgrundlage der Rechnungsbetrag zuzüglich etwaiger aufgelaufener Zinsen ab Rechnungsdatum ist, und/oder

3.4.2 – eine Mahngebühr bis zu dem in dem jeweiligen Land gesetzlich zulässigen Höchstbetrag zu erheben und/oder

3.4.3 – Inkassomaßnahmen, einschließlich Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren, durchzuführen, wobei Hove berechtigt ist, vom Kunden alle Schieds- oder Gerichtskosten und angemessenen Anwaltsgebühren, die sich aus dem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren oder der Inkassomaßnahme ergeben, zu verlangen, und/oder

3.4.4 – alle weiteren bestellten, aber zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht ausgeführten Lieferungen und/oder Teillieferungen zurückhalten, bis der Kunde alle ausstehenden Beträge einschließlich Zinsen und Kosten bezahlt hat, und/oder

3.4.5 – alle nicht betroffenen, aber noch nicht bearbeiteten Bestellungen zu stornieren.

3.5 – Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen, die er gegenüber Hove hat, mit einer Rechnung zu verrechnen.

4 VERPACKUNG

4.1 – Die Verpackung erfolgt gemäß Hove-Standard, es sei denn, es wurde mit dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart; in diesem Fall verpackt Hove die Produkte gemäß den vom Kunden erteilten Verpackungsvorschriften.

5 LIEFERUNG

5.1 – Die Produkte werden „ab Werk“ geliefert, siehe 3.1. Dementsprechend kann Hove den Transport der Produkte im Auftrag des Kunden zu marktüblichen Bedingungen organisieren. In diesem Fall werden dem Kunden die gesamten Transportkosten in Rechnung gestellt. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

5.2 – Die Lieferfrist wird für jede einzelne Bestellung gesondert vereinbart und von Hove in der Auftragsbestätigung angegeben.

5.3 – Hove behält sich das Recht vor, die Liefertermine zu ändern, wenn eine solche Änderung auf Umständen beruht, die Hove zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte. In diesem Fall ist Hove verpflichtet, den Kunden unverzüglich über den Grund der Änderung und den neuen voraussichtlichen Liefertermin zu informieren. Von solchen Änderungen können Teillieferungen betroffen sein. Der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermin gilt in jedem Fall nur als Richtwert.

5.4 – Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, alle erforderlichen oder sonstigen Lizenzen, Bescheinigungen oder Unterlagen zu beschaffen und zu bezahlen.

6 EIGENTUMSVORBEHALT UND SICHERUNGSRECHT

6.1 – Soweit der Eigentumsvorbehalt nach geltendem Recht gültig ist, behält sich Hove das Eigentum an den Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Zinsen vor. Auf Verlangen von Hove unterstützt der Kunde Hove bei der Ergreifung aller Maßnahmen, die zum Schutz des Eigentums von Hove an den Produkten in dem betreffenden Land erforderlich sind. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht den Gefahrübergang nach Abschnitt 5.1.

6.2 – Für Verkäufe an Kunden in den USA gilt Folgendes: Bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Beträge räumt der Kunde Hove hiermit ein Sicherungsrecht an den verkauften Produkten ein, und Hove hat alle Rechte einer gesicherten Partei gemäß den Bestimmungen des Uniform Commercial Code des jeweiligen Bundesstaats, unter anderem das Recht, die Produkte ohne gerichtliches Verfahren in Besitz zu nehmen, und das Recht, vom Kunden zu verlangen, die Produkte zu montieren und sie Hove an einem für beide Parteien angemessenen Ort zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ernennt Hove hiermit zu seinem Bevollmächtigten, der berechtigt ist, alle Maßnahmen zu ergreifen und alle Dokumente und Urkunden (unter anderem UCC-1-Finanzierungserklärungen) auszufertigen und einzureichen, die erforderlich sind oder von Hove in angemessener Weise verlangt werden, um das Sicherungsrecht von Hove zu vervollkommnen und aufrechtzuerhalten.

7 BEANSTANDUNGEN UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

7.1 – Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte bei Erhalt zu prüfen und den Erhalt durch seine Unterschied zu bestätigen. Transportschäden müssen in den Transportpapieren vermerkt werden. Beanstandungen wegen Nichtlieferung, Fehlmengen oder Transportschäden müssen unverzüglich nach Erhalt der Produkte bei Hove geltend gemacht werden.

7.2 – Hove gewährt keine Garantie auf verkaufte Produkte. Darüber hinaus lehnt Hove hiermit ausdrücklich alle stillschweigenden Garantien oder Bedingungen der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck und der Nichtverletzung von Rechten ab.

7.3 – Im Falle der Nichtübereinstimmung der Produkte mit den Standardspezifikationen von Hove setzt der Kunde Hove innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die Nichtübereinstimmung festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müssen, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Datum der Lieferung, entsprechend in Kenntnis.

7.4 – Der Kunde ist nicht berechtigt, Produkte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hove zurückzusenden. Der Kunde zahlt die Fracht in beide Richtungen.

7.5 – Wenn sich die Produkte bei der Überprüfung als nicht mangelhaft erweisen, kann Hove die Kosten für die durchgeführte Überprüfung und die Bearbeitung in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines angeblichen Mangels entbindet den Kunden außerdem nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber Hove.

7.6 – Wenn Hove gemäß Artikel 7.3 ordnungsgemäß informiert wurde und sich herausstellt, dass die Produkte bei der Lieferung nicht den Spezifikationen von Hove entsprechen, hat Hove nach eigenem Ermessen die Wahl, ohne weitere Haftung – unter anderem für die Rückgabe oder Minderung des Kaufpreises – defekte Teile zu reparieren oder zu erneuern oder die gelieferten Produkte durch eine neue Lieferung zu ersetzen. Hove übernimmt die Kosten nicht, wenn der Kunde einen Ersatzartikel aus einer anderen Quelle erwirbt.

7.7 – Hove haftet nicht für Mängel, die auf unsachgemäßen Gebrauch, Änderungen, Modifikationen, Reparaturen, Fehlanpassungen oder Mängel, die nach der Lieferung auftreten, zurückzuführen sind. Der Kunde erbringt den Nachweis, dass die von Hove im jeweiligen Datenblatt für die Produkte empfohlenen Wartungs- und Betriebsverfahren jederzeit eingehalten wurden.

7.8 – Hove haftet nicht für Abhilfe, Schadenersatz oder Entschädigung für Handelsverluste, Betriebsverluste, Gewinneinbußen und ähnliche indirekte Schäden oder finanzielle Folgeschäden, einschließlich Forderungen Dritter, und lehnt diese daher ausdrücklich ab. Folglich wird von CISG Art. 74, vgl. Art. 45, abgewichen.

7.9 – Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Haftung von Hove für alle Ansprüche, Verluste, Kosten und Schäden jeglicher Art so weit zu begrenzen, dass die Gesamthaftung von Hove den vom Kunden für die betreffenden Produkte oder Dienstleistungen gezahlten Gesamtkaufbetrag nicht übersteigt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

7.10 – Reklamationen sind Hove per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln: hove@hove-as.dk.

8 PRODUKTANFORDERUNGEN, INTERNATIONALES MARKETING UND SYMBOLE

8.1 – Wenn eine Behörde Anforderungen an das Produkt stellt, informiert der Kunde Hove unverzüglich über diese Anforderungen. Die Beantragung von Produktionsgenehmigungen, Registriernummern für das Produkt und andere Angelegenheiten liegen in der alleinigen Verantwortung und Haftung des Kunden. Alle zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung der Produkte sowie alle anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Auflagen und Vorschriften gehen zu Lasten des Kunden.

8.2 – Es liegt in der alleinigen Verantwortung und Haftung des Kunden, sicherzustellen, dass alle Kennzeichnungen und Symbole auf dem Produkt den Gesetzen und Vorschriften im Land des Kunden entsprechen.

9 PRODUKTHAFTUNG

9.1 – Hove haftet für Schäden aufgrund von Produkthaftung nach den allgemeinen Regeln des dänischen Rechts, das auf der EU-Richtlinie 85/374 basiert.

9.2 – Ungeachtet von Abschnitt 9.1 gelten die folgenden besonderen Einschränkungen:

9.2.1 – Hove haftet nicht für Sachschäden, die durch das Produkt verursacht werden, nachdem es geliefert wurde und während es sich im Besitz des Kunden befindet. Hove haftet auch nicht für Schäden an vom Kunden hergestellten Produkten oder an Produkten, deren Teil die Produkte des Kunden sind.

9.2.2 – Wenn Hove gegenüber Dritten für die in Abschnitt  9.2.1 beschriebenen Sachschäden haftbar gemacht werden kann, ist der Kunde verpflichtet, Hove schadlos zu halten und verteidigen.

9.2.3 – Hove haftet nicht für Abhilfe, Schadenersatz oder Entschädigungen für Handelsverluste, Betriebsverluste, Gewinneinbußen und ähnliche finanzielle Folgeschäden oder indirekte Schäden, einschließlich Forderungen Dritter, und lehnt diese daher ausdrücklich ab.

9.3 – Die Einschränkungen in Abschnitt 9.2 gelten nicht, wenn Hove grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

9.4 – Hove schließt eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung ab und hält diese aufrecht.

10 RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

10.1 – Alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf die Produkte und das Begleitmaterial – unter anderem Design, Patente, Marken, Namen oder Urheberrechte sowie Name und Logo von Hove – gehören Hove, und der Kunde ist nicht befugt, diese Rechte an geistigem Eigentum zu nutzen oder anderweitig zu verwenden, es sei denn, dies wurde zuvor schriftlich von Hove genehmigt.

11 HÖHERE GEWALT

11.1 – Hove kann nicht haftbar gemacht werden für Lieferengpässe, -mängel oder -verzögerungen, die durch Krieg, Terrorismus, Aufruhr, innere Unruhen, staatliche Eingriffe oder Eingriffe von Behörden, Feuer, Maschinenschäden, Streik, Aussperrung, Export- und/oder Importbeschränkungen, Arbeitskräftemangel, Treibstoffmangel oder andere Gründe verursacht werden, die außerhalb der Kontrolle von Hove liegen und die eine Verzögerung oder Verhinderung der Produktion oder Lieferung der bestellten Produkte zur Folge haben.

12 VERSCHIEDENES

12.1 – Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der ursprünglichen Intention der Parteien am nächsten kommt.

13 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

13.1 – Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß UN-Kaufrecht (CISG) auszulegen und unterliegen diesem. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht nach dem CISG beigelegt werden können, sind nach dänischem Recht zu entscheiden.

13.2 – Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, einschließlich aller Streitigkeiten über deren Bestehen, Gültigkeit oder Beendigung, werden durch ein vom Dänischen Schiedsinstitut verwaltetes Schiedsverfahren gemäß der vom Dänischen Schiedsinstitut angenommenen und zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltenden Schiedsverfahrensordnung entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Kopenhagen, Dänemark. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Der/die Schiedsrichter gibt/geben eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er/sie seine/ihre faktischen Feststellungen und seine/ihre rechtliche Begründung darlegt/darlegen.